Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, im Falle des Vertrags - abschlusses über die Anmietung eines Wohnmobils Inhalt des zwischen der Firma Schuh Reisemobile GmbH, Betzigauer Strasse 7, D-87657 Görisried (nachstehend Vermieter Genannt) und dem Anmieter (nachstehend Mieter genannt) zustande kommenden Vertrages.
1.Anzuwendendes Recht, Stellung des Kunden, Vertragsinhalt
1.1 Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung des Wohnmobils oder Anhängers. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen.
1.2 Zwischen Vermieter und dem Mieter kommt im Buchungsfall ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht Anwendung findet. Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet.
1.3 Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere der §§ 651a-I BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechend Anwendung. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.
1.4 Bestandteil des Mietvertrages ist auch das von Mieter und Vermieter vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Übernahme- und Rückgabeprotokoll.
2. Mindestalter, berechtigte Fahrer
2.1 Das Mindestalter des Mieters und jedes Fahrers beträgt 21 Jahre. Sowohl Mieter als auch Fahrer müssen seit mind. 3 Jahren im Besitz eines Führerscheins der Kl. III bzw. der Kl. B, bzw. eines entsprechenden nationalen/ internationalen Führerscheins sein. Eine Vorlage des Führerscheins im Original und des gültigen Personalausweises/Reisepasses durch den Mieter und/oder den Fahrern bei der Übernahme ist Voraussetzung für die Übergabe des Wohnmobils. Kommt es infolge fehlender Vorlage dieser Dokumente zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Können diese Dokumente weder zum vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es werden die Stornobedingungen lt. Ziffer 4.3 angewandt.
Die Vorlage eines internationalen Führerscheins (für nicht EU-Mitglieder) kann vom
Vermieter oder von offiziellen Behörden des Landes verlangt werden.
2.2 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den bei Anmietung benannten Fahrern gelenkt werden.
2.3 Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten und dem Vermieter auf Verlangen bekannt zu geben. Der Mieter hat für das Handeln des Fahrers, dem er das Fahrzeug überlassen hat, wie für eigenes einzustehen.
3.0 Mietpreise, Versicherungen
3.1 Als Mietpreis gelten grundsätzlich die Preise aus der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Preisliste, sofern nicht ein besonderer Preis vereinbart ist und die Mietpreisvereinbarung nicht auf einem offensichtlichen Irrtum beruht. Bei der Preisberechnung werden die unterschiedlichen Saisonzeiten berücksichtigt.
3.2 Die Mietpreise beinhalten: Voll- und Teilkaskoschutz mit einem Selbstbehalt von 1000.-- Euro pro Schadensfall. Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten unbegrenzter Deckung ohne Selbstbeteiligung. Schutzbriefleistungen, unbegrenzte Kilometer ab dem 15. Miettag, Wartungsreparaturen, die während der Mietzeit anfallen, soweit diese nicht auf unsachgemäße Nutzung zurückzuführen sind.
3.3 Die Fahrzeuge werden mit einer Grundbetankung übergeben.
3.4 Die Tagespreise werden je angefangene 24 Stunden berechnet. Die Fahrzeugübergabe ist am ersten Miettag ab 12.00 Uhr möglich, die Rückgabe am letzten Miettag muß bis 10.00 Uhr erfolgen. Die Mietpreise gelten stets ab Station bis zur Rücknahme durch die Station. Einwegmieten sind auf Rücksprache und schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter möglich. Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnen wir pro angefangener Stunde € 25,00 (höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den Gesamttagespreis) und geben an Sie eventuelle Schadenersatzansprüche weiter, die der Nachfolgemieter oder andere Personen uns gegenüber wegen einer verspäteten Fahrzeugübernahme geltend machen. Es besteht generell kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch.
3.5 Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden. Gemäß der jeweils gültigen Preisliste ist die vorgegebene Mindestmietdauer während bestimmter Reisezeiten zu beachten. Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Service-Pauschale berechnet deren Höhe der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste des Vermieters zu entnehmen ist.
3.6 Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, sie sind durch Verschulden des Vermieters verursacht worden.
4. Reservierung, Rücktritt und Umbuchung
4.1 Die Fahrzeugreservierung ist durch Zahlung der vereinbarten Anzahlung und ausschließlich für Fahrzeuggruppen, nicht für Fahrzeugtypen verbindlich. Dies gilt auch dann, wenn in der Beschreibung der Fahrzeuggruppe beispielhaft ein konkreter Fahrzeugtyp angegeben ist.
4.2 Nach Erhalt des Mietvertrages ist innerhalb von 10 Tagen eine Anzahlung von 30% des Mietpreises, mindestens aber € 300,00 zu leisten. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden. Der Restbetrag ist 4 Wochen vor Reisebeginn selbstständig vom Mieter zu begleichen. Die Kaution kann mit dem Restbetrag, spätestens aber 5 Tage vor Abreise überwiesen werden.
4.3 Im Falle eines vom Mieter veranlassten Rücktritts von der verbindlichen Buchung werden folgende Stornogebühren berechnet, ausgehend von der ersten bestätigten Buchung:
bis zu 43 Tage vor Reiseantritt 30% des Mietpreises, mindestens jedoch 300,00 Euro des Mietpreises.
zwischen 42 bis 15 Tage vor Reiseantritt 40 % des Mietpreises
weniger als 15 Tage vor Reiseantritt 75 % des Mietpreises;
am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeugs: 95 % des Mietpreises. Dem Mieter steht es frei nachzuweisen, dass kein oder ein geringer Schaden entstanden ist.
4.4 Die dem Mieter bestätigte Reservierung kann von diesem bis spätestens 30 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn umgebucht werden, soweit freie Kapazitäten vorhanden sind. Hierfür wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 30 pro Umbuchung berechnet. Eine eventuell anfallende Stornogebühr wird immer von der ersten bestätigten Reservierung ausgehend berechnet. Spätere Umbuchungen sind, soweit überhaupt möglich, nur nach Rücktritt zu den Bedingungen unter Ziffer 4.3 und anschließender Neubuchung möglich.
5. Zahlungsbedingungen, Kaution
5.1 Der nach den Buchungsdaten voraussichtliche Mietpreis inclusive der Kaution muss unverzüglich nach Erhalt der Hauptrechnung auf einem dem Mieter bekannt zu gebenden Konto der Vermieters gebührenfrei eingegangen sein. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 30 Tage bis zum Anmietdatum) werden Kaution und voraussichtlicher Mietpreis sofort fällig. Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges und nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung durch den Vermieter innerhalb von 5 Werktagen auf das Konto des Mieters zurück überwiesen. Alle anfallenden Extras oder Nachberechnungen wie z.B. Benzinkosten werden bei Rückgabe des Fahrzeuges mit der Kaution verrechnet.
5.2 Die Mindestmietdauer beträgt 7 Tage. Pro Miettag sind 250 km frei. Mehrkilometer werden mit 0,30 Euro berechnet, ab einer Mietdauer von 15 Tagen sind alle Kilometer frei.
5.3 Kommt der Mieter mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, werden Verzugszinsen nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben. Der Mieter kann einen geringeren Verzugsschaden nachweisen.
6. Haftung des Mieters, Vollkaskoschutz 6.1 Der Vermieter wird den Mieter nach den Grundsätzen einer Kaskoversicherung bei Kaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von € 1.000,00 pro Schadensfall von der Haftung freistellen. Die Selbstbeteiligung kann nicht ausgeschlossen werden, die Reduzierung der Selbstbeteiligung auf € 250,00 ist durch Abschluss einer Zusatzversicherung möglich.
6.2 Die Haftungsfreistellung aus Ziff. 6.1 entfällt, wenn der Mieter einen Schaden
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
6.3 Darüber hinaus haftet der Mieter bei schuldhafter Verursachung in folgenden Fällen:
wenn Schäden aufgrund drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht wurden
wenn der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat, Unfallflucht begeht
wenn der Mieter entgegen der Verpflichtung aus Ziff. 8 bei einem Unfall die Hinzuziehung der Polizei unterlässt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt
wenn der Mieter sonstige Pflichten aus Ziff. 6 verletzt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt
wenn Schäden durch einen unberechtigten Fahrer verursacht werden, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat
wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Höhe, StVO Zeichen 265, Breite StVO Zeichen 264 oder den entsprechenden Landeszeichen) beruhen
wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Zuladungsbestimmungen beruhen
6.4 Zur Vermeidung einer Kostenerhöhung durch die Schadenfeststellungskosten kann der Vermieter dem Mieter bei Unfallschäden auf Verlangen zunächst Musterrechnungen für entsprechende Schäden vorlegen.
6.5 Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, diese beruhen auf einem Verschulden des Vermieters.
7. Rückgabeprotokoll, Mängelanzeige, Abtretungsverbot
7.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug in vertragsgerechtem Zustand zurückzugeben.
7.2 Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Mietfahrzeug oder seiner Ausstattung hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen.
7.3 Der Mieter kann Ansprüche jedweder Art nicht geltend machen, wenn die solche Ansprüche begründeten Mängel nicht im Rückgabeprotokoll schriftlich und detailliert festgehalten sind.
8. Verhalten bei Unfällen
8.1 Kommt es zu einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wildschaden oder einem sonstigen Schaden, hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen. Gegnerische Ansprüche dürfen seitens des Mieters oder Nutzers nicht anerkannt werden. Soweit möglich sollte der Mieter digitale Bilder von den beschädigten Fahrzeugen machen und dem Vermieter übermitteln.
8.2 Der Mieter ist weiter verpflichtet, den Schaden dem Vermieter unverzüglich vorab anzuzeigen. Ferner hat er unverzüglich, unter Verwendung des bei den Fahrzeugpapieren befindlichen Unfallberichtes, der in allen Punkten sorgfältig auszufüllen ist, den Vermieter vollständig zu informieren, so dass der Vermieter seiner Anzeigepflicht gegenüber dem Versicherer in Wochenfrist nachkommen kann.
9. Reparaturen
9.1 Reparaturen die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von € 150 ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Für die Ausfallzeit der Reparatur steht dem Mieter kein finanzieller Ersatz / Ausgleich zu.
9.2 Die Reparaturkosten gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (s. Ziff. 6), werden vom Vermieter erstattet. Ausgenommen von dieser Regelung sind Reifenschäden.
9.3 Schadensersatzansprüche für vor Vertragsschluss vorhandene Mängel des Fahrzeuges, welche der Vermieter nicht zu vertreten hat, sind ausgeschlossen.
10. Berechtigte Fahrer
10.1 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden, sofern diese das festgesetzte Mindestalter haben und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis lt. Ziff. 2 sind.
10.2 Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überläßt, festzuhalten und dem Vermieter auf Verlangen bekannt zu geben. Der Mieter hat für das Handeln des jeweiligen Fahrers wie für eigenes einzustehen.
11. Verbotene Nutzung
11.1 Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden: Zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests; zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen; zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind; zur Weitervermietung; für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenem Gelände.
11.2 Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten und die Wartungsfristen einzuhalten. Der Betriebszustand, insbesondere Öl- und Wasserstand sowie der Reifendruck ist zu überwachen. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet.
12. Rauchverbot / Mitnahme von Tieren
Das Rauchen in den Fahrzeugen ist ausnahmslos nicht gestattet. Darüber hinaus ist die Mitnahme von Tieren nur nach ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters und gegen einen Aufpreis aufgrund erhöhter Reinigungskosten gestattet. Werden Tiere ohne die Genehmigung des Vermieters im Fahrzeug mitgenommen werden die tatsächlich anfallenden Reinigungskosten, mindestens aber € 250,00 in Rechnung gestellt. Selbstverständlich ist die Mitnahme von Tieren optional möglich, muß aber vorab dem Vermieter mitgeteilt werden.
13. Übergabe, Rücknahme
13.1 Der Mieter ist verpflichtet, vor dem Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeug-Einweisung durch den Vermieter in der Übergabe-Station teilzunehmen, sowie die Rückgabe zusammen mit dem Vermieter durchzuführen.
13.2 Fahrzeugübergabe:
Die Fahrzeugübergabe und –Rücknahme erfolgt zu dem in der Reservierungsbestätigung angegebenen Zeitpunkt. Übergabe- und Rücknahmetag werden zusammen als ein Tag berechnet, sofern insgesamt 24 Stunden nicht überschritten werden. Vor der Rückgabe des Fahrzeugs muss dieses innen einwandfrei vom Mieter gereinigt werden. Sollte das nicht der Fall sein, werden die Kosten in Rechnung gestellt. Falls die Toilette vom Vermieter teilweise oder komplett gereinigt werden muss, werden dem Mieter Kosten in Rechnung gestellt. Auch muß der Abwassertank entleert sein. Die Rücknahme des Fahrzeuges wird durch die Unterschrift auf dem Rückgabeprotokoll bestätigt.
13.3 Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeuges vorenthalten, soweit bis die Fahrzeug-Einweisung erfolgt ist. Desweiteren ist der Vermieter ebenfalls berechtigt bei einem Fehlverhalten des Mieters wie Alkoholgeruch, kein vorgelegter Ausweis und Führerschein die Fahrzeugübergabe zu verweigern. Hierdurch entstehende Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters. Bei einem groben Fehlverhalten des Mieters wird der Mietvertrag aufgehoben. Der Vermieter wird dem Mieter den entstandenen Mietausfall berechnen.
14. Ersatzfahrzeug 14.1 Führt ein vom Vermieter zu vertretender Mangel zur Erforderlichkeit einer derartigen Reparatur und lässt der Mieter diesen nicht eigenständig beheben, hat der Mieter den Vermieter den Mangel unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Reparatur zu gewähren. Landesspezifische Gegebenheiten (z.B. Infrastruktur), die die Reparatur verzögern, gehen dabei nicht zu Lasten des Vermieters.
14.2 Wird das Reisemobil ohne Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass der Gebrauch unangemessen lange verhindert oder entzogen sein wird, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter in angemessener Zeit ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Stellt der Vermieter ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung, ist eine Kündigung des Mieters gem. § 543 Abs. II Nr. 1 BGB ausgeschlossen.
Wird in diesem Fall vom Vermieter ein Reisemobil einer niedrigeren Preisgruppe angeboten und vom Mieter akzeptiert, erstattet der Vermieter dem Mieter die Preisdifferenz zu dem vom Mieter im Voraus bereits geleisteten Mietzins.
14.3 Wird das Reisemobil durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass der Gebrauch durch ein Verschulden des Mieters unangemessen lange verhindert oder entzogen sein wird, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters gem. § 543 Abs. II Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen. Stellt der Vermieter ein Ersatzfahrzeug, kann er die anfallenden Transferkosten dem Mieter in Rechnung stellen.
15. Bereitstellung
Kann das gebuchte Fahrzeug an der Vermietstation z.B. durch einen Schaden am Fahrzeug nicht bereitgestellt werden, liegt es im Ermessen des Vermieters, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Kunden keine zusätzlichen Mietkosten. Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten und vom Mieter angenommen werden, so wird die Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen erstattet. Entstehen durch die Bereitstellung eines größeren Fahrzeuges erhöhte Nebenkosten, wie Fähr- und Mautgebühren oder Betriebskosten, so gehen diese zu Lasten des Mieters. Sollte kein anderes Fahrzeug durch den Vermieter beschafft werden können, wird der volle Mietpreis an den Mieter erstattet.
Auf einen Rechtsanspruch auf ein Vermietfahrzeug verzichtet der Mieter mit seiner Buchung.
16. Auslandsfahrten
Auslandsfahrten innerhalb der EU sind möglich. Fahrten in außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters und der Beantragung eines speziellen Versicherungsschutzes. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.
17. Haftung des Vermieters, Verjährung
17.1 Der Vermieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur und begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Dieser Haftungsmaßstab gilt auch für die Fälle von Leistungshindernissen bei Vertragsschluss.
17.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit.
17.3 Ansprüche, die nach Ziff. 17.1 nicht ausgeschlossen sind, sondern nur ihrem Umfang nach beschränkt wurden, verjähren in einem Jahr, ausgehend von dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Ansprüchen begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen und solchen nach Produkthaftungsgesetz, verjähren Schadenersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers in fünf Jahren, ausgehend von dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
17.4 Es gelten die AGB‘s und Gebührenlisten, die zum Mietbeginn in der Vermietstation ausliegen und im Internet unter: www.sport-camper.com/index.php/agb veröffentlicht sind.
18. Speicherung und Weitergabe von Personendaten
18.1 Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen Daten speichert.
18.2 Der Vermieter darf diese Daten über den zentralen Warnring an Dritte weitergeben, die ein berechtigtes Interesse haben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungs-widrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen und Ähnlichem.
19. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird als Gerichtsstand der Sitz des Vermieters vereinbart soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, der Mieter Kaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist.
20. GPS Ortung der Fahrzeuge Die Reisemobile des Vermieters können mit GPS Ortungssystemen ausgestattet sein.
21. Schlussbestimmungen
Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsverbindungen unwirksam sein oder werden, so hat diese Unwirksamkeit auf die anderen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksam gewordenen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende Vorschriften bleiben unberührt und gelten als solche vereinbart. Der Anmietung eines Reisemobiles liegt ein Mietvertrag zugrunde und keine gebündelten Leistungen einer Reiseveranstaltung.
Stand 01.07.2024